StVG Straßenverkehrsgesetz
StVG
Straßenverkehrsgesetz
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels automatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
- 1.
- wenn das automatisierte System ihn dazu auffordert oder
- 2.
- wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der automatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.
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Schemata
zu Straßenverkehrsrecht
Notizen
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