StrWG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 60 StrWG NRW

StrWG NRW  

Straßen- und Wegegesetz NRW

Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen; soweit sie bisher von einer Gemeinde zu unterhalten waren, gelten sie als Gemeindestraßen, im übrigen als sonstige öffentliche Straßen. Die bisherigen Träger der Straßenbaulast haben die Straßen auch weiter zu unterhalten.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu § 60 StrWG NRW
Keine Notizen vorhanden.