StrWG NRW
Verweise
in § 48 StrWG NRW

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Straßen- und Wegegesetz NRW

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Baurecht

Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen.
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