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Verweise
in § 44 StrWG NRW

StrWG NRW  
Straßen- und Wegegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Gemeinden mit mehr als 80000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Die Ergebnisse einer Volkszählung werden mit Beginn des dritten Haushaltsjahres verbindlich, das dem Jahr der Volkszählung folgt.
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden neu gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, wenn sie bisher dem Land oblag oder von einem Kreis auf eine kreisangehörige Gemeinde übergeht, sonst mit der Gebietsänderung.
(3) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 1 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50000 Einwohnern, aber nicht mehr als 80000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium erklärt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Soweit dem Land und den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf die Gehwege und Parkplätze.
(5) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge einer Ortsdurchfahrt oder im Bereich des an sie unmittelbar angrenzenden Teils einer Landesstraße, Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraße sind, wenn für beide Teile der Straße nicht dieselbe Straßenbaubehörde zuständig ist, im gegenseitigen Benehmen durchzuführen.
(6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 das Land und die Kreise nicht Träger der Straßenbaulast sind, obliegt die Straßenbaulast den Gemeinden.
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Übersicht: Bauplanungsrechtliche Bereiche – Beplanter (§ 30 BauGB) und unbeplanter Innenbereich (§ 31 BauGB) sowie Außenbereich (§ 35 BauGB)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht mit Definition und Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), unbeplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

Gebiet / Definition

Zulässigkeit

 

 § 30 BauGB

Geltungs-bereich
eines Bebauungs-plans 

/

unbeplanter

Innenbereich

 

Qualifizierter Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der gem. § 30 I BauGB allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die folgenden Festsetzungen enthält:

  • Art der baul. Nutzung, 
  • Maß der baul. Nutzung, 
  • überbaubare Grundstücksflächen, 
  • örtliche Verkehrsflächen. 

Gem. § 30 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • entweder den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht

    oder
    wenn eine Ausnahme / Befreiung (§ 31 BauGB) vorliegt 

 

  • und jeweils die Erschließung gesichert ist.

 

Einfacher Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der auch nur eine der für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 I BauGB erforderlichen Angeben nicht enthält (§ 30 III BauGB). 

Gem. § 30 I, III BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

 

  • im Übrigen die Voraussetzungen des § 34 (s.u.) - bzw. selten (da die Gemeinden i.d.R. keinen Bebauungsplan für den Außenbereich erlassen) des § 35 BauGB (s.u.) - gegeben sind
  • und die Erschließung gesichert ist.

 

Vorhaben-bezogener Bebauungs-plan

I.d.R. vom Bauträger erarbeiteter und der Gemeinde vorgeschlagener Bebauungsplan für ein spezifisches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, s. § 12 BauGB.

Gem. § 30 II BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

 

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 34 BauGB

Unbeplanter Innenbereich

 

Innenbereich = Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 I BauGB).

Darüber hinaus fordert die Rspr., dass die Bebauung...

  • von gewissem Gewicht ist (ab ca. 6 Gebäuden),
  • den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, es sich also nicht um eine Splittersiedlung (vgl. § 35 III Nr. 7 BauGB) handelt - wobei einzelne Baulücken jedoch unschädlich sind - und
  • Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Gem. § 34 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,

  • nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 35 BauGB

Außenb-ereich

Außenbereich = Gesamter Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB liegt (negative Definition).

Unterteilung:

 

Privilegierte Vorhaben
(§ 35 I BauGB):

  • Vorliegen eines privilegierten Vorhabens (§ 35 I Nr. 1 - 8 BauGB)
  • Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (Regelfall, § 35 I, III BauGB)
  • Ausreichende Erschließung

 

 

Sonstige nicht-privilegiertes Vorhaben
(§ 35 II BauGB):

  • Vorliegen eines sonstigen nicht-privilegierten Vorhabens
  • Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
    (§ 35 II, III BauGB)
  • Gesicherte Erschließung

 

 

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