StrWG NRW
Verweise
in § 40a StrWG NRW
StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz NRW
Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 25 Abs. 3.
Quelle: Justizportal NRW
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