StrWG NRW
Verweise
in § 36 StrWG NRW
StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz NRW
(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach § 34 näher bestimmt wird;
2. bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße gehören.
(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach § 35a näher bestimmt wird;
2. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu § 36 StrWG NRW
Keine Notizen vorhanden.