StrWG NRW
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in § 24 StrWG NRW

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Straßen- und Wegegesetz NRW

Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch den Bestand der Straße beeinträchtigt.
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