StrWG NRW
Verweise
in § 24 StrWG NRW
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Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch den Bestand der Straße beeinträchtigt.
Quelle: Justizportal NRW
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