StrWG NRW
Verweise
in § 19 StrWG NRW
StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz NRW
Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Die Satzung bedarf für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.
Quelle: Justizportal NRW
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