StrUG NRW Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
StrUG NRW
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 40 StrUG NRW
Keine Notizen vorhanden.