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in § 34 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Versucht eine untergebrachte Person, sich bei durch Beschäftigte der Einrichtung begleiteten Aufenthalten außerhalb der Einrichtung der Unterbringung zu entziehen, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung daran gehindert und in die Einrichtung zurückgebracht werden. Hält sich eine untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung zurückgebracht werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zulässig.
(2) Gelingt es den Beschäftigten der Einrichtung nicht, die Person zurückzubringen, ist die Polizei um Amtshilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ersuchen. Die Polizei und die Aufsichtsbehörde sind unverzüglich über eine Entweichung zu informieren. In der Information gegenüber der Polizei ist in der Regel von einer Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen, wenn die untergebrachte Person über das Maß der Freiheitsentziehung Grad 3 oder Grad 4 im Sinne des § 4 Absatz 2 verfügt. Die Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.
(3) Die Einrichtung berichtet im Anschluss an die Information gemäß Absatz 2 Satz 2 der Aufsichtsbehörde unverzüglich über Entweichungen, deren Begleitumstände und die veranlassten Maßnahmen zur Wiederergreifung. Eine Entweichung liegt vor, wenn sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis aus der Einrichtung entfernt hat, länger als erlaubt außerhalb der Einrichtung aufhält oder während eines Begleitausgangs oder einer Ausführung entfernt. Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Inhalt der Meldepflicht nach Satz 1 festzulegen.
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