StrUG NRW Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung durchsucht werden. Die untergebrachte Person darf nur in Gegenwart eines Dritten, ihre Sachen nur in ihrer oder in Gegenwart eines Dritten durchsucht werden.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich auf einer Station oder in einer Einrichtung unerlaubte oder gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz oder der Verschreibungspflicht nach dem Arzneimittelgesetz unterliegen, befinden und ist eine Zuordnung zu einer bestimmten untergebrachten Person nicht möglich, ist eine Durchsuchung der Station oder der Einrichtung zulässig, um den Gegenstand oder den Stoff aufzufinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere unerlaubte oder gefährliche Gegenstände oder Stoffe nach Absatz 2 Satz 1 oder unzulässige Datenspeicher am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden. Eine körperliche Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen darf nur von Männern, eine körperliche Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist in einem geschlossenen Raum vorzunehmen. Dabei hat eine weitere in der Einrichtung beschäftigte Person gleichen Geschlechts anwesend zu sein. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Soweit eine untergebrachte Person ein diverses Geschlecht hat, kann sie bestimmen, ob sie von einer Frau oder einem Mann durchsucht wird. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, gefährliche Gegenstände oder unzulässige Datenspeicher im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt oder dass sie Alkohol oder sonstige Drogen konsumiert hat, ist eine körperliche Untersuchung oder eine Untersuchung zum Nachweis des Konsums gegebenenfalls mittels einer Blutentnahme auf ärztliche Anordnung vorzunehmen. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Die therapeutische Leitung der Einrichtung kann anordnen, dass die untergebrachte Person bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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