StromPBG
Verweise
in § 3 StromPBG

StromPBG  
Strompreisbremsegesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.
(3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 3 StromPBG
Keine Notizen vorhanden.