StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Strafrecht
Strafprozessrecht
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Quelle: BMJ
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