Verweise
in § 12 StrEG
StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.
Quelle: BMJ
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