StPO Strafprozessordnung
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Strafprozessordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
Quelle: BMJ
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