StPO Strafprozessordnung
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Strafprozessordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
Quelle: BMJ
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