StPO
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in § 49 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Quelle: BMJ
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