StPO Strafprozessordnung
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Strafprozessordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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zu § 464d StPO
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