StPO
Verweise
in § 46 StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.
Quelle: BMJ
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