StPO
Verweise
in § 459o StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
Quelle: BMJ
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