StPO
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in § 459f StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
Quelle: BMJ
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