StPO
Verweise
in § 453b StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
Quelle: BMJ
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