StPO
Verweise
in § 452 StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
Quelle: BMJ
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