StPO
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in § 439 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
Quelle: BMJ
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