StPO Strafprozessordnung
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Strafprozessordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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