StPO
Verweise
in § 406l StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
Quelle: BMJ
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