StPO
Verweise
in § 378 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
Quelle: BMJ
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