StPO
Verweise
in § 360 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
Quelle: BMJ
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