StPO
Verweise
in § 351 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Quelle: BMJ
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