StPO
Verweise
in § 339 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
Quelle: BMJ
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