StPO
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in § 322a StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
Quelle: BMJ
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