StPO
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in § 301 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Quelle: BMJ
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