StPO
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in § 289 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Quelle: BMJ
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