StPO
Verweise
in § 285 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.
Quelle: BMJ
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