Verweise
in § 268b StPO
StPO
Strafprozessordnung
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
Quelle: BMJ
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