StPO
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Verweise
in § 268b StPO

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Strafprozessordnung

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
Quelle: BMJ
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