StPO Strafprozessordnung
StPO
Strafprozessordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
Quelle: BMJ
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