StPO
Verweise
in § 264 StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
Quelle: BMJ
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