StPO
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in § 257b StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
Quelle: BMJ
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