StPO
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in § 255 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
Quelle: BMJ
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