StPO
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in § 234 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
Quelle: BMJ
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