StPO
Verweise
in § 230 StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Quelle: BMJ
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