StPO
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in § 218 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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