StPO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 212 StPO

StPO  

Strafprozessordnung

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 212 StPO
Keine Notizen vorhanden.