StPO
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in § 177 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
Quelle: BMJ
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