StPO
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in § 160b StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Quelle: BMJ
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