StPO
Verweise
in § 13a StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Quelle: BMJ
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