StPO
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Verweise
in § 133 StPO

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Strafprozessordnung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Quelle: BMJ
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