StPO
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in § 122a StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
Quelle: BMJ
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