StPO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 122a StPO

StPO  

Strafprozessordnung

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 122a StPO
Keine Notizen vorhanden.