StPO
Verweise
in § 11a StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Quelle: BMJ
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