StPO Strafprozessordnung
Strafprozessrecht
- 1.
- der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
- 2.
- Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
- 3.
- die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
- 4.
- der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
- 5.
- die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
- 1.
- der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
- 2.
- der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
- 3.
- der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
- 4.
- den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
- 5.
- dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
- 6.
- dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
- 7.
- dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 8.
- dem Europäischen Parlament,
- 9.
- dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- 10.
- dem Europäischen Gerichtshof,
- 11.
- dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- 12.
- dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
- 13.
- dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- 14.
- der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
- 15.
- dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
- 16.
- den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
- 17.
- dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
- 18.
- den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
- 19.
- soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
- a)
- den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
- b)
- der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Festnahmerecht (§ 127 I StPO)
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 I StPO), das jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen erlaubt.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Festnahmebefugnis: Jedermann
- Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
- Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
- Festnahmehandlung
- Subjektive Voraussetzungen
- Kenntnis der Festnahmelage
- Handeln in Festnahmewille
Objektive Voraussetzungen
Festnahmebefugnis: Jedermann
„Jedermann“ ist zur Festnahme befugt.
Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
Festnahmelage = Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein.
-
-
Auf frischer Tat betroffen = Der Täter wird bei der Begehung der Tat selbst oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (räumlich-zeitlicher Zusammenhang).
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Auf frischer Tat verfolgt = Täter ist nicht mehr am Tatort, aber es bestehen andere sichere Anhaltspunkte für seine Täterschaft und es wurde unmittelbar nach Erkennen der Tat mit der Verfolgung begonnen.
-
Wann liegt eine „Tat“ i.S.d. § 127 I StPO vor?
-
e.A. materiell-rechtliche Theorie
Tatsächlich begangene Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB
(pro) Wortlaut: „Tat“; Systematik: Abs. 2 verlangt Haftbefehl u. mithin dringenden Tatverdacht (Umkehrschluss). -
a.A. prozessuale Theorie
Ausreichend ist ein hinreichender Tatverdacht (sodass Schluss auf eine Tat ohne vernünftige Zweifel möglich).
Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
Die Festnahme ist zulässig, wenn eine Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann – also eine Entziehung der Strafverfolgung droht.
Festnahmehandlung
Gerechtfertigt sind Handlungen zur Ermöglichung der Strafverfolgung. Auch freiheitsberaubende Maßnahmen oder (einfache) Körperverletzungen, sofern sie zur Festnahme nötig sind (und nicht etwa repressiven Zwecken dienen). Die Festnahmehandlung muss stets verhältnismäßig sein. Lebensgefährdende Gewalt (z.B. Schuss mit einer Waffe) ist daher regelmäßig unzulässig.
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Festnahmelage
Handeln in Festnahmewille
Absicht (dolus directus 1. Grades), den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen (str.; a.A.: nicht erforderlich, da kein „um … zu“ im Wortlaut).