StPO
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Verweise
in § 118b StPO

StPO  

Strafprozessordnung

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
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